340 Recht
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Faculty / Organisational entity
Haftungsrisiken eines Kreditinstituts bei der Kreditgewährung an Schuldner in finanzieller Krise
(2024)
Die Thematik der Sittenwidrigkeit von Sanierungskreditverträgen und deren Besicherung
ist in der Rechtspraxis von dauerhaftem Interesse, sodass sich die Rechtsprechung
bereits seit nahezu einem Jahrhundert intensiv damit beschäftigt. Der
Umgang mit Kreditnehmern, die sich in einer finanziellen Krise befinden, stellt Kreditinstitute
vor vielgestaltige Herausforderungen.
Das Ziel der Masterarbeit ist die Untersuchung, ob das heutige deutsche Urheberrecht nach der EU-Urheberrechtsreform 2021 für einen gerechten sowie angemessenen Ausgleich zwischen den Interessengruppen der Kreativen, Urheber und Rechteinhaber, der Plattformnutzer sowie der Diensteanbieter bzw. Plattformbetreiber sorgen kann und wie dieser zukünftig sichergestellt wird. Die EU-Urheberrechtsreform gilt als eine der größten Reformen im europäischen Urheberrecht der letzten 20 Jahre und brachte die Verabschiedung der RL (EU) 2019/790 (DSM-RL) hervor. Ausgangspunkt für die EU-Gesetzgeber war das Phänomen des sogenannten „Value Gap“. Darunter wird eine Wertedifferenz verstanden die entsteht, wenn Onlineplattformen wie YouTube, Vimeo, Dailymotion, Facebook, Instagram oder TikTok durch die Verwertung kreativer Inhalte Gewinne erzielen, jedoch die Kreativen, Urheber oder Rechteinhaber an den Gewinnen nicht oder nicht angemessen beteiligt werden.
Europaweit polarisierte vor allem Art. 17 der DSM-RL. Bei der in Deutschland geführten Debatte stand das in Folge der Umsetzung von Art. 17 DSM-RL geplante Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) im Mittelpunkt. Die Auswirkungen der Umsetzung von Art. 17 DSM-RL auf das deutsche Urheberrecht müssen dabei sowohl aus grundrechtlicher Perspektive betrachtet als auch am Maßstab der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) gemessen werden. So führte Art. 17 DSM-RL, der den Einsatz von Filtertechnologien vorsieht, zu großen Bedenken über Eingriffe in das Recht der freien Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, das Recht der Kunstfreiheit, das Recht am geistigen Eigentum und das Recht der unternehmerischen Freiheit. Groß war die Sorge vor einem sogenannten Overblocking und Kritiker sahen das „freie Internet“ durch Maßnahmen der Zensur bedroht. Der EU-Gesetzgeber möchte jedoch gerade mit Art. 17 DSM-RL einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Kreativen, Urhebern und Rechteinhabern, den Plattformnutzern sowie den Diensteanbietern in Hinblick auf diese genannten Grundrechte erreichen.
In der Masterarbeit werden daher folgende Themenfelder und Fragestellungen bearbeitet: 1. Herausarbeitung des Begriffs Value Gap und dessen Einfluss als Motivator für die EU-Kommission und die EU-Urheberrechtsreform. 2. Auswirkungen auf das deutsche Urheberrecht aufgrund der Umsetzung von Art. 17 DSM-RL in das UrhDaG. 3. Untersuchung, ob es durch die EU-Urheberrechtsreform gelungen ist, den Value Gap zu stoppen bzw. angemessen zu schließen. 4. Darstellung der Veränderung von Haftungsprivilegierungen für Diensteanbieter nach Verabschiedung der DSM-RL und des UrhDaG. 5. Untersuchung der Frage nach der Vereinbarkeit von Uploadfiltern mit der durch die Grundrechtecharta der EU geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit anhand der Nichtigkeitsklage der Republik Polen gegen Art. 17 Abs. 4 lit. b und lit c. letzter Satzteil DSM-RL beim EuGH.
Die Arbeit geht der Frage nach, ob die in § 50d Abs. 3 EStG (i.d.F. 2021 - AbzStEntModG) geregelte Einschränkung von der Kapitalertragsteuerentlastung im Falle von Ausschüttungen an Kapitalgesellschaften im EU-Ausland mit dem europäischen Recht (insbes. RL 2011/96/EU - MTRL - und der Rechtsprechung des EuGH - GS, T Danmark und Y Denmark ApS ) vereinbar ist.
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für Enthärtungsanlagen in der Trinkwasserinstallation. Neben der generellen Zulässigkeit werden auch potenzielle Einbauorte der Anlage diskutiert. Weiterhin wird untersucht, welche Anforderungen und Qualifikationen für den Einbau von Enthärtungsanlagen erforderlich sind. Abschließend wird das Wohnungseigentumsgesetz bezüglich möglicher Grenzen für den Einbau und Betrieb von Enthärtungsanlagen in Wohnungseigentumsgemeinschaften betrachtet.
Bei der Entscheidung darüber, ob ein Kurzzitat ein Werk im Sinne des § 2 UrhG darstellt und damit urheberrechtlichen Schutz genießt, ziehen Gerichte oftmals ältere Entscheidungen heran. Die bereits in der Literatur aufgeworfene Frage, ob 30 oder gar 80 Jahre alte Urteile heute überhaupt noch – oder möglicherweise gerade heute wieder – herangezogen werden können und ob bei Kurzzitaten urheberrechtlicher Schutz nach der früheren Rechtslage schneller angenommen werden konnte als nach aktueller Rechtslage und insofern „früher tatsächlich mehr Lametta war“, wird im Rahmen dieser Masterarbeit aufgegriffen werden. Ebenso wird die Frage aufgeworfen, unter welchen Voraussetzungen Kurzzitate am Beispiel des Kurzzitates „Früher war mehr Lametta“ unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Rechtsprechung und der Literatur urheberrechtlich überhaupt schutzfähig sein können und wie sich dies, erläutert für verschiedene Erscheinungsformen, zukünftig in der Praxis auswirkt. Daneben wird aufgezeigt, wie die EU-Rechtsprechung Einfluss auf die deutsche Rechtsprechung genommen hat und welche Auswirkungen bezüglich der Schutzuntergrenze dies derzeit hat und zukünftig haben könnte. Auch, inwieweit Freihaltebedürfnisse in Deutschland und in Europa hierbei eine Rolle spielen, wird im Rahmen der Arbeit untersucht.
In Deutschland haben die Familienunternehmen eine lange Tradition. Einige weltberühmte deutsche Unternehmen, wie die Volkswagen AG, BMW Group oder Robert Bosch GmbH, werden von der Gründerfamilie oder deren Nachfolger geführt. Neben Familienunternehmen dieser Größenklasse werden auch viele andere mittelständige, familiengeführte Unternehmen in Deutschland jährlich an die nächste Generation weitergegeben oder vererbt. Ganz gleich ob bereits eine gezielte Nachfolgeplanung vorliegt oder ein plötzlicher Generationswechsel geschieht, soll das Firmenvermögen in aller Regel bei der Familie verbleiben.
Das Nachfolgemanagement gestaltet sich dabei oft schwierig, denn bei dem Thema Nachfolgeplanung müssen nicht nur die strategischen Ziele und die möglichen Akteure der Unternehmensfortführung gefunden werden, sondern es soll ebenfalls die Harmonie der Familie erhalten bleiben. In einigen Fällen ist kein Familienmitglied bereit dazu oder geeignet, das Unternehmen weiterzuführen. In solchen Fällen gibt es die Möglichkeit, die Fortführung in die Hände eines erfahrenen Managers zu legen. Für die Dauer der Fortführung wird i.d.R. eine Beteiligung am Firmenvermögen angeboten, um dem Manager eine intrinsische Motivation an der erfolgreichen Weiterführung des Familienunternehmens und an der Steigerung des Firmenvermögens, mithin auch seiner eigenen Beteiligung, zu geben.
Durch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen wird der externe Manager Teil eines familiengeprägten Gesellschafterkreises. Es stellt sich die Frage, wie diese Übertragung so gestaltet werden kann, dass die Familie weiterhin die Kontrolle über die Anteile behält und nicht umgangen werden kann. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie weit solche Kontrollmaßnahmen ihre Reichweite erstrecken und wie sich die Auslegung solcher Klauseln ändern kann, wenn die Gesellschafter nicht mehr nur aus der Familie als homogene Einheit stammen und persönlich in der Gesellschaft nicht mehr mitarbeiten.
By mapping the boundaries of Kant’s categorical imperative to the point where it permits the committing of a crime against Hume’s three principles of justice, it shall be demonstrated how far the area is in which these two concepts persist alongside each other and how narrow the border zone is in which they do not. Indeed, the latter is a forbidden place that can only be accessed through destiny and never by choice. Whoever is witnessed to stay there, must wish for Justice to draw her sword against him, and whoever dares to try reaching it, will only wander about a deserted land where both justice and morality are left behind.
Die Arbeit behandelt das facettenreiche Gebiet des steuerlichen Verlustabzugs, namentlich die konkrete Ausgestaltung des Verlustvortrags. Neben der verfassungsrechtlichen Würdigung der relevanten Normen legt die Autorin besonderen Wert auf die Frage, wie § 10d EStG im Sinne eines kohärenten Verlustabzugssystems auszugestalten sei. Auch die Verwerfungen der Corona-Krise haben im Bereich des Untersuchungsgegenstandes rege gesetzgeberische Tätigkeit ausgelöst. Die Verfasserin nimmt dies zum Anlass, pandemiebedingte Änderungen gesondert auf Rechtmäßigkeit wie auch ökonomische Wirksamkeit zu prüfen und die Vereinbarkeit der Neuerungen mit dem bestehenden Normsystem zu hinterfragen.
Die Systeme der Planung von Windenergieanlagen in Deutschland und Frankreich – ein Rechtsvergleich
(2022)
Die Energiewende in Deutschland stockt, so auch der Ausbau der Windenergie an Land. Die Gründe liegen unter anderem in der Umstellung des Fördersystems von einer garantierten Einspeisevergütung hin zu Ausschreibungen, sinkender Akzeptanz gegenüber Windenergieanlagen und der Einführung von Abstandsflächen in bestimmten Bundesländern. Bundesweit stellen Vorhabenträger und Investoren gleichermaßen fest, es mangelt an Ausbauflächen. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Steigerung der Ausbauziele stellen sich beträchtliche Ansprüche an den Raum. Ihnen Geltung zu verschaffen ist in Deutschland die Aufgabe der räumlichen (Gesamt-)Planung. Das bestehende Planungssystem stößt dabei jedoch an seine Grenzen. Die rechtsvergleichende Untersuchung wendet den Blick Deutschlands Nachbarn und starkem Partner in der Europäischen Union zu: Frankreich. Einerseits hat Frankreich im Jahr 2018 den ersten Rang als attraktivsten Markt für Investitionen in erneuerbare Energien vor Deutschland eingenommen. Andererseits verzeichnet Frankreich im Vergleich zu Deutschland einen stetigen Zubau der installierten Windenergieleistung. Der einfachen Frage, was Frankreich anders oder gar besser macht, folgen die zwei zentralen Forschungsleitfragen der Untersuchung:
1. Wie vergleichbar ist die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage in Bezug auf die Planungssysteme von Windenergieanlagen in Deutschland und Frankreich?
2. Wie erfolgt die planerische Steuerung des Ausbaus der Windenergie in Deutschland und Frankreich – wie kann das deutsche System durch das französische optimiert werden?
Die Beantwortung dieser Fragen führte zum Aufbau der Arbeit in zwei Teile. Im ersten (Grundlagen-)Teil werden jeweils die Ziele zum Ausbau der Windenergie, die tatsächliche Ausgangssituation, Fördermechanismen und der Staats- und verwaltungsorganisatorische Rahmen aufgezeigt. Dies schafft den Kontext und eine bessere Vergleichbarkeit für den sich anschließenden Zweiten Teil. Verglichen werden hier für Deutschland und Frankreich jeweils das Verständnis von (Raum-)Planung, die Systeme der Planung mit ihren einzelnen Planungsinstrumenten zum Ausbau der Windenergie und die Systeme ihrer planerischen Steuerung sowie das Verhältnis von Planung zur Vorhabenzulassung. Die Untersuchung mündet in dem Entwurf eines „Energieplanungskonzepte-Systems“ für das deutsche Planungssystem. Denn die zentralen Erkenntnisse der Arbeit sind:
In Frankreich stehen keine stärkeren Umsetzungs-/ Durchsetzungsmechanismen als in Deutschland zur Verfügung, auch nicht in Gestalt von finanziellen Fördermechanismen durch das vergleichbare Ausschreibungsmodell für Windenergieanlagen. Das „günstige Klima“ ist zum einen dem größeren Entwicklungspotenzial der Windenergie geschuldet, zum anderem der besseren, landesweiten und einheitlichen Integration von Umweltfachplanungen, die in Deutschland mit Energiekonzepten vergleichbar sind. In Frankreich verhelfen die sektoralen (Energiefach-)Planungen zu einem vergleichbar besseren Überblick über die Erneuerbare- Energien-Erzeugung – auch wenn ein Zusammenführen der (inter-)kommunalen Daten auf regionaler Ebene nicht vorgesehen ist. Durch die Zentralisierung strategischer und struktureller Entscheidungen verfügt das französische Planungssystem zudem über mehr Systemkohärenz.
Die Überführung der Windenergieplanung von der Außenbereichsprivilegierung in Verbindung mit begrenzender Steuerungsplanung hin zu einer Bedarfsfachplanung, die den bundesweiten Ausbaubedarf ermittelt und über die Planungshierarchie schrittweise auf Bundesländer, Regionen und Kommunen herunterbricht, konkretisiert und durchsetzt, würde endlich das vielfach vermisste übergreifende Konzept der Energiewende erbringen. Auf der Grundlage des Vergleichs mit dem französischen Planungssystem bietet die vorliegende Untersuchung einen Vorschlag an, wie das deutsche System für den weiteren Ausbau der Windenergie zur Erreichung der Ausbauziele ertüchtigt werden kann.