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Der gewerkschaftliche Bildungsträger ver.di Bildung + Beratung (im Folgenden: ver.di b+b) ist auf die Qualifizierung von gesetzlichen Interessenvertretungen spezialisiert und eng mit der Gewerkschaft ver.di verbunden. Die größte Zielgruppe sind Mitglieder von Betriebsratsgremien. Die Bildungsarbeit von ver.di b+b wird durch die rechtlichen Rahmenbedingungen, einen gewerkschaftspolitischen Anspruch und einen pädagogischen Auftrag beeinflusst: Betriebsratsmitglieder haben nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen Freistellungsanspruch für den Besuch von Schulungen. Damit sie teilnehmen können, müssen die Schulungen verschiedene rechtliche Vorgaben erfüllen. Gewerkschaftliche Bildung versteht sich als politische Bildung, was ebenfalls Einfluss auf die inhaltliche, pädagogische und organisatorische Gestaltung hat. Im Leitbild von ver.di b+b wird der pädagogische Anspruch des Bildungsträgers deutlich: Die Schulungen sollen handlungs- und teilnehmerorientiert sein und die Teilnehmenden persönlich, fachlich, sozial und politisch stärken. Diese drei Aspekte sind zu berücksichtigen, wenn es um die Frage nach den geeigneten Lernformen für Betriebsratsschulungen geht. Bis jetzt bietet ver.di b+b seine Seminare ausschließlich in Form von Präsenzveranstaltungen an. E-Learning-Angebote gibt es nicht. Das steht im Widerspruch zu der allgemeinen gesellschaftlichen Bedeutung des Internets.
Anhand einer empirischen Untersuchung gibt die Arbeit eine Einschätzung zu dem Bedarf von E-Learning-Angeboten im Bereich der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit mit Betriebsräten aus Sicht der Teilnehmenden von ver.di b+b.
Die langfristige Integration der rund 1,2 Millionen Asylsuchenden, die laut BAMF 2015 und 2016 nach Deutschland kamen, stellt große Herausforderungen an die aufnehmende deutsche Gesellschaft. Während sich staatliche Organe gerade in der Ankunftsphase überfordert zeigten, hat die Zivilgesellschaft mit großem Engagement die Aufnahme der Geflüchteten ermöglicht und führt dies in zahllosen Integrationsprojekten fort. Dabei leistet sie einen großen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung, über den bisher noch wenig debattiert wurde – nämlich zur sozialen Nachhaltigkeit.
Dafür werden zunächst die wesentlichen Problemstellungen der Flüchtlingsintegration und der Stellenwert des zivilgesellschaftlichen Engagements dargestellt (1). Darauf folgt eine theoretische Begründung von Integration im Kontext sozial nachhaltiger Entwicklung (2). Kapitel (3) zeigt auf, wie speziell neue Formen des zivilgesellschaftlichen Engagements, die Aspekte sozialer Nachhaltigkeit beinhalten, zur Integration von Geflüchteten beitragen können. Abschließend werden konkrete ehrenamtliche Einsatzfelder für Geflüchtete in den Blick genommen, ausführlicher das Nürnberger Befragungsprojekt „Nicht mit leeren Händen“(4). Das abschließende Kapitel versucht zu systematisieren, inwiefern ehrenamtliche Projekte zu nachhaltiger Integration beitragen und welche Rolle der kommunalen Politik dabei zukommt (5). Ein Ausblick (6) zeigt Perspektiven für eine nachhaltige Integration auf.
Ein Flüchtlingscamp als Raum konstituierter Sichtbarkeit: Shatila. 1949 für Vertriebene der nördlichen Palästinensergebiete erbaut, in den südlichen Vororten der libanesischen Hauptstadt Beirut angesiedelt, Ort eines Genozids in den 80er Jahren und, in der Syrienkrise, Symbol von nationalem und internationalem gesellschaftlich-politischen Versagens, visualisiert es den tatsächlichen, aber auch mentalen Kampf der Bewohner mit der oktroyierten und begrenzten Sphäre. Die territoriale, politische und gesellschaftliche Limitierung der (mittlerweile nicht nur) palästinensischen Bevölkerung in Beirut führen zur Grundidee einer kritischen Raumforschung: Der Mikrokosmos des Camps wird als fragiler aber beständiger Ausnahmezustand wahrgenommen und dient als Untersuchungsgegenstand, um gesellschaftliche und kulturelle Prozesse in diskursive Raumbeziehungen zu setzen. Die Grundlage der Untersuchung bildet die von Foucault stark beeinflusste ‚Neue Kulturgeographie‘ und deren zweite Phase der Hinwendung zur Sichtbarkeit und Re-Materialisierung. Es wird dann ein Verbleichen von Strukturen und kartesischen Rastern zugelassen, um den geographischen Raum in unterschiedliche Systeme zu übersetzten, die sich differenzierten wissenschaftlichen Ansätzen bedienen, um so schlussendlich individuelle und kollektive Rückschlüsse über die Bedeutung von Raum in einer anthropogenen Katastrophe zu generieren.
Abstract
Die Arbeit zur Rolle von Empathie und Objektivität bei der Qualitätsentwicklung in Schule und Unterricht skizziert verschiedene Aspekte des Bildungssystems und betrachtet die Analyseergebnisse eines Onlinefragebogens, um die Frage nach dem Einfluss von Empathie und Objektivität auf die Qualitätsentwicklung in Schule und Unterricht zu klären. Es wird der schulinterne Qualitätsprozess detailliert beschrieben und das System des unterrichtsbezogenen Qualitätsmanagements (UQM nach H. G. Rolff) als zentrales Merkmal für Schulentwicklung identifiziert.
Das Ziel aller Qualitätsentwicklung im Bildungssektor ist die „gute Schule“, die sich den veränderten gesellschaftlichen Herausforderungen stellt und ihre Schüler angemessen auf die Zukunft vorbereitet. Für die Befragten im Forschungsteil ist die Qualitätsentwicklung im Bildungssektor „ein Papiertiger“, „eine Verschwendung von Ressourcen und müsste eher Qualitätshemmung heißen“. Daher wünschen sie sich weniger „Schulinspektionen, didaktische Jahresplanungen, Prozessentwicklungen...“, dafür jedoch „mehr Zeit und Raum für kollegialen Austausch und Beziehungspflege“.
Da Chancengerechtigkeit herrschen soll, damit alle Beteiligten in einer sich beschleunigt wandelnden Gegenwart und der dadurch unsicheren Zukunft ein gelingendes und glückliches Leben führen können und Zufriedenheit erreichen, müsste immer Objektivität und Neutralität gegeben sein, denn die Probanden vermuten hinter Subjektivität Beliebigkeit und ungerechte Emotionalität.
In der Arbeit wird festgestellt, dass die Emotionen, insbesondere die Empathie eine entscheidende Rolle bei dem Erleben und Erdulden von schulischen und gesellschaftlichen Zwängen haben, und so auf die Qualität im Bildungssektor einwirken.
Empathie kann positive wie negative Auswirkungen haben, je nachdem, welches Ziel verfolgt wird. Dabei ist Empathie oft negativ konnotiert und wird direkt mit einer unreflektierten Subjektivität in Verbindung gebracht. Objektivität wird von vielen als Maßstab für Gerechtigkeit gesehen, gilt aber oft nur als Abwesenheit von Emotionalität und Beliebigkeit.
Die sozialen Neurowissenschaften und die Neurobiologie liefern die Beweise, dass Gefühle biologisch angelegt sind und in der ontologischen Entwicklung eindeutig dem Verstand und seiner Entwicklung vorausgehen. Deshalb ist eine Nachrangigkeit der Emotionen objektiv gesehen nicht gegeben.
So löst sich auch der Körper-Geist-Dualismus auf, der die fachlich-inhaltlichen Kompetenzen als den sozial-emotionalen Fähigkeiten vorrangig sieht.
Im Rahmen der Tätigkeit eines selbständigen Unternehmensberaters ergeben sich in der Zusammenarbeit mit seinen Kunden eine Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen. Die vorliegende Arbeit betrachtet dabei insbesondere solche Fragen, die im Bereich des Vertragswesens entstehen. Die Erbringung solcher Leistungen im Vertragswesen durch den Unternehmensberater unterliegt dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Die vorliegende Arbeit soll dem Unternehmensberater als praxisnahe Hilfestellung bei der Entscheidung unterstützen, welche Tätigkeiten im Vertragswesen er übernehmen darf, und wo er die Grenzen zur unerlaubten Rechtsberatung überschreitet. Es wird zunächst das Rechtdienstleistungsgesetz mit seinen Voraussetzungen vorgestellt und erläutert, um die Grundlage für das Verständnis der Normen zu schaffen. Anschließend wird mit einem beispielhaften Katalog für typische Leistungen im Vertragswesen eine Orientierungshilfe für den Unternehmensberater gegeben. Für den Katalog werden das Rechtsdienstleistungsgesetz und seine bisher in Urteilen und Kommentaren erfolgte Auslegung als Basis herangezogen, zum Teil ergänzt um Entscheidungen zum vorhergehenden Rechtsberatungsgesetz. Ergänzt wird dies um Ausführungen zur Haftung des Unternehmensberaters für seine Rechtsdienstleistungen und zu einer diesbezüglich möglichen Versicherung. Abschließend wird ein kurzer Einblick in die Regelungen anderer europäischer Länder gegeben.
Während generelle
Charakterisierungen medienpädagogischer Kompetenz vorliegen und spezielle Konzepte auf die klassischen Bildungsbereiche abzielen, existieren für Trainer der
betrieblichen Weiterbildung keine Daten zum aktuellen Status ihrer gegenwärtig vorhandenen medienpädagogischen Kompetenzen. Zudem herrscht Unklarheit darüber, welche medienpädagogischen Kompetenzen im Kontext der betrieblichen Weiterbildung benötigt werden und wie diese beschrieben sind. Auf Basis
dieser Ausgangsituation fehlt speziell Führungskräften betrieblicher Weiterbildungsbereiche ein essentielles Fundament, Trainer im Rahmen der Personalentwicklung
gezielt mit Qualifizierungsmaßnahmen zu unterstützen und entsprechend sicherzustellen, dass die Trainerarbeit im Sinne des Unternehmensziels den höchstmöglichen
Professionalisierungsgrad erreicht. Diese Masterarbeit möchte mit der Entwicklung
eines medienpädagogischen Kompetenzmodells eigens für die Gruppe der betrieblichen Trainer einen Baustein zur Fundamentlegung liefern und folgende Kernfrage
beantworten: Welche medienpädagogischen Kompetenzen sollten in der betrieblichen
Weiterbildung tätige Trainer aufweisen, um den aktuellen und zukünftigen
Anforderungen ihres Tätigkeitsbereichs bestmöglich zu entsprechen?
Die Finanzierung der Krankenhäuser stellt eine vielschichtige, komplexe Rechtsmaterie dar, die seit Beginn der Dualen Finanzierung mit Einführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) im Jahre 1972 mehreren Strukturreformen unterzogen wurde, mit der Zielsetzung einer wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung.
Die ersten strukturierten Umweltschutzbemühungen in deutschen Krankenhäusern hatten ihren Ursprung in den achtziger Jahren und ihre Hochzeit bis Ende der neunziger Jahre, vorwiegend geprägt durch die besonderen Anforderungen an die Abfallentsorgung in den Kliniken. Danach traten die Strukturreformbemühungen zur Kostensenkung im Gesundheitswesen massiv in den Vordergrund. Umweltschutz im Krankenhaus findet aktuell insbesondere wieder Beachtung in der Problematik pharmakologischer Substanzen bei der Verabreichung von Medikamenten und Diagnostika, deren Wirkstoffe bereits heute zunehmend Probleme bei der Trinkwasseraufbereitung verursachen. Auch die kontinuierlich steigenden Energiekosten motivieren Krankenhäuser als Großverbraucher zur Einführung innovativer Energieversorgungskonzepte.
In diesem Zusammenhang stellt sich unweigerlich die Frage nach der Investitionskostenfinanzierung solcher Umweltschutzprojekte. Soweit diese Mittel nicht über die gesetzlich definierte Krankenhausfinanzierung erfolgt, kommt insbesondere die Inanspruchnahme weiterer Fördermittel in Frage. Hierbei sind generell auch die EU-rechtlichen Rahmenbedingungen des Beihilferechts zu beachten.
Zielsetzung dieser Arbeit ist insbesondere die Beantwortung der Frage, inwieweit die Inanspruchnahme staatlicher Fördermittel für Umweltschutzmaßnahmen im Krankenhaus den beihilferechtlichen Tatbestand erfüllt und ob diese als Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse eingestuft werden können.
Eines der tragenden Elemente der Europäischen Union ist zweifelsohne die Erwartung, dass sich durch einen ausgeprägten und gut funktionierenden europäischen Binnenmarkt ökonomische Vorteile für alle Beteiligten ergeben. Ein grundsätzliches Paradigma ist in diesem Zusammenhang die Annahme, dass einheitliches Recht bei der Erreichung von vorhergenanntem Ziel helfen kann.
Die sogenannte „UGP-Richtlinie“Richtlinie zielt auf eine umfassendere Rechtsvereinheitlichung der Regulierung von unlauteren Geschäftspraktiken ab. Neben dem Ziel, den europäischen Binnenmarkt zu stimulieren, formuliert die Richtlinie als weiteres Ziel ein hohes Verbraucherschutzniveau. Dabei bezieht sich die Regulierungsvorgabe der Richtlinie ausschließlich auf Rechtsfälle für das Verhältnis Unternehmen-Verbraucher.
Der Mitgliedsstaat ist zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Kommission verpflichtet. Um insbesondere einen hohen Grad an Rechtsvereinheitlichung erreichen zu können, wurde die UGP-Richtlinie seitens der Kommission als vollharmonisierend ausgeführt. Dies bedeutet, dass der mitgliedsstaatliche Gesetzgeber die Richtlinieninhalte in sein nationales Rechtssystem dergestalt umsetzen muss, dass sich weder eine schwächere noch eine strengere Regulierung ergibt, als in der Richtlinie vorgesehen. Während die Kodifizierung von Richtlinien ins nationale Recht schon allgemein meist nicht trivial ist, verschärft sich die Herausforderung bei der besonderen Form der vollharmonisierenden Richtlinien. Insbesondere wird dem Gesetzgeber die Möglichkeit versagt, durch ein Abweichen „nach oben“ eine verbesserte Einpassung in sein Rechtssystem vornehmen zu können. Es verbleibt dem Gesetzgeber daher sehr wenig oder sogar gar kein maßgeblicher Spielraum.
Im Rahmen dieser Arbeit werden die konkreten zentralen Schwierigkeiten und Fragestellungen, welche sich im Rahmen der UGP-Richtlinie und ihrer Umsetzung ergaben, betrachtet und bewertet. Dazu zählen unter anderem die Tatsache, dass eine Einfügung des auf den Verbraucherschutz ausgerichteten Regulierungskonzeptes der UGP-Richtlinie in das „Integrierte Modell“4 des deutschen Lauterkeitsrechts stattfinden musste. Ferner fußt die UGP-Richtlinie auf einer Generalklausel, deren Konkretisierung im Lichte der Richtlinien-konformität weitere Fragen aufwirft. Nicht zuletzt muss auch die Frage gestellt werden, wie es um das resultierende Verbraucherschutzniveau bestellt ist. Während in Ländern wie Deutschland bereits ein vergleichsweise hohes Verbraucherschutzniveau im Lauterkeitsrecht erreicht worden war, führt die „Deckelung“ durch die Vollharmonisierungspflicht hier möglicherweise zu einem Rückschritt; auch diese Fragestellung ist Bestandteil der Diskussion.
Vor der konkreten, am Referenzobjekt der UGP-Richtlinie geführten Diskussion, wird zunächst noch eine allgemeine Betrachtung der Harmonisierungsbestrebungen im Privatrecht vorgenommen. Dabei wird auch die „mildere“ Form der mindestharmonisierenden Richtlinien diskutiert. Einleitend wird noch eine hierauf gerichtete kurze Einführung in den europarechtlichen Kontext gegeben.
Mit der Arbeit wurde versucht einen Gestaltungsansatz für emergente Personalentwicklung zu erarbeiten, um Verhaltensänderungen sowie den Aufbau von Handlungskompetenz in Unternehmen schnell und hochwertig sicherzustellen. Ziel hierfür war es, auf Basis der Überlegungen zum emergenten Wandel die Determinanten für schnelle und gleichzeitig nachhaltige PE in weiteren themenverbundenen Theorien festzustellen, um sie anschließend konzeptionell aufzubereiten.
Um sich diesem Ziel anzunähern, verschaffte sich der Verfasser zunächst einen Überblick über das Themenfeld. So konnte festgestellt werden, in welchem Wirkungsgefüge sich Personalentwicklung und emergenter Wandel befinden. Es wurde schnell deutlich, dass Personalentwicklung eng mit dem organisationalen Wandel innerhalb eines komplexen Systems verbunden ist. Auf Basis der Anforderungen durch die sogenannte VUCA Arbeitswelt wurden relevante Begriffe hergeleitet und definiert. Anschließend wurden Kriterien entwickelt, die die Analyse weiterer Literatur auf der Suche nach Determinanten erleichtern. Mithilfe der theoretischen Aufarbeitung zum Themengebiet war es möglich Analyseobjekte zu definieren, die im direkten Zusammenhang mit den Herausforderungen der VUCA-Arbeitswelt stehen und die potenziell auch für emergente PE wichtig erscheinen.
Mittels einer explorativen Literaturanalyse wurden in den Themenbereichen Innovationsmanagement, Improvisation und agiles Lernen, Aspekte für die Gestaltung emergenter Personalentwicklung extrahiert und zusammengetragen. Der so entstandene Pool wurde in einer tabellarischen Gegenüberstellung weiter strukturiert und auf Kernaussagen reduziert, um schließlich einen Gestaltungsansatz ableiten zu können. Die wissenschaftliche Suchbewegung dieser Arbeit stützte sich inhaltlich auf die Bewältigung von Komplexität mittels agiler Handlungsweisen. Der Auftrag emergenter PE sollte hierbei sein, die Wirkung emergenten Wandels aus dem Umfeld einer Organisation abzumildern, indem durch die Ermöglichung emergenter Entwicklungsprozesse die Flexibilitätspotenziale ihrer Zielgruppen gefördert werden.
Durch New Public Management (NPM) und Governance Elemente sind eine Vielzahl von Veränderungsprozessen im Hochschulbereich angestoßen worden. Der Forschungs- und Bildungssektor wird mehr denn je auf Effektivität und Effizienz hin betrachtet. Hochschulleitungen stellen sich dem steigenden Wettbewerb, um die besten Studierenden und um die Zuteilung von Fördermitteln. Durch die Aufstellung von Leitbildern werden hochschuleigene Werte sichtbar und strategische Zielrichtungen formuliert. Es stellt sich die Frage, wie die formulierten Visionen und Missionen in den abgeleiteten Soll-Bildern auch in den Alltagsroutinen realisiert werden können. Dabei werden zunehmend auch veränderte Erwartungen an Führungskräfte und Organisationskultur formuliert. Ausgehend von der Forschungshypothese: Beratung, Coaching und Mentoring sind geeignete Kommunikationsinstrumente für Führungskräfte und Mitarbeitende, wenn Veränderungsprozesse im Hochschulbereich zu gestalten sind, werden Möglichkeiten und Grenzen dieser Instrumente aufgezeigt und ein Projektkonzept entwickelt, wie Leitbildthemen in den Hochschulalltag integriert werden können.